Was ist eine Genossenschaftswohnung?

Eine besondere Form des Wohnens ist neben der Eigentumswohnung und Mietwohnung die Genossenschaftswohnung. Zuzüglich zur monatlichen Nutzungsgebühr hat der künftige Mieter Genossenschaftsanteile einzuzahlen, deren Höhe von den Zielen der Genossenschaft und von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängt. Die Genossenschaftsanteile werden neben anderen Mitteln (Darlehen, Förderungen) u.a. für den Kauf und die Instandhaltung geeigneter Immobilien verwendet.

Der Mieter schließt mit der Genossenschaft keinen Mietvertrag, sondern einen Dauernutzungsvertrag. In diesem sind ebenfalls die Rechte und Pflichten des Nutzers hinsichtlich des Wohnungsgebrauchs, Reparaturen und Betriebskosten festgehalten. Die monatliche Miete wird hier als Nutzungsentgelt bezeichnet. Der Betrag hängt dabei nicht nur von Größe, Umfeld und Wohnungszustand ab, sondern gegebenenfalls auch von Höhe der gezahlten Einlage. Wer mehr einzahlt, zahlt möglicherweise weniger „Miete“.
Genossenschaftswohnungen sind keineswegs immer billig, obwohl es ein Ziel der Genossenschaften ist, günstigen Wohnraum für die Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Aber auch sie müssen wirtschaftlich denken. 1990 wurde zudem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz abgeschafft. Demnach sind Wohnungsgenossenschaften nicht mehr verpflichtet, Mieten nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen. Daher ist es möglich, dass die monatliche Nutzungsgebühr der ortsüblichen Miete entspricht.
Jedoch sind Genossenschaftswohnungen im Allgemeinen immer noch preiswerter als vergleichbare Objekte, da es nicht Ziel der Genossenschaften ist, mit den Wohnungen zu spekulieren oder möglichst hohe Gewinne zu erzielen.
Durch das sowohl satzungsgemäße als auch vertraglich verbriefte Dauernutzungsrecht ist der Wohnungsnutzer stärker vor Kündigungen wegen Sanierung oder Eigenbedarf geschützt als Mieter von Nicht-Genossenschaftswohnungen. Zur Kündigung kann es dennoch kommen, wenn der Nutzer etwa die Nutzungsgebühr nicht zahlt oder die Wohnung vorsätzlich zerstört.
Bei Auszug bzw. Austritt aus der Genossenschaft, erhält der Nutzer die eingezahlten Genossenschaftsanteile zurück.
Für den Fall, dass der Mieter verstirbt, können nur die Genossenschaftsanteile nicht aber das Wohnrecht vererbt werden. Allerdings ist mit den Anteilen i.d.R. auch der Anspruch auf eine (andere) Wohnung verbunden.